Die Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung der Firma Rainer Hahn Personalservice für Industrie und Montagen GmbH (im folgenden Verleiher genannt). Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen von Kunden sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Der Verleiher ist im Besitz der unbefristeten Genehmigung
nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 18.03.1997 des Landesarbeitsamtes Niedersachsen-Bremen.
1. Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Die Angebote vom Verleiher verstehen sich freibleibend zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Verträge bedürfen der Schriftform - dies gilt für Ergänzungen oder Änderungen entsprechend.
2. Termine und Fristen
2.1 Arbeitskämpfe und sonstige ungewöhnliche Umstände, z. B. hoheitliche Maßnahmen etc. befreien den Verleiher für die Dauer ihrer Auswirkungen - und wenn sie zu Unmöglichkeit der Leistung führen - überhaupt von seiner Leistungspflicht.
2.2 Schadensersatzansprüche wegen Verzuges bei der Überlassung von Arbeitnehmern oder wegen Nichterfüllung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
3. Recht auf Zurückweisung
3.1 Entspricht ein vom Verleiher überlassener Arbeitnehmer nicht den vertraglichen Anforderungen, so ist der Kunde berechtigt, diese Arbeitskraft innerhalb von fünf Stunden nach Arbeitsantritt zurückzuweisen, ohne Begleichung dieser Stunden.
3.2 Der Verleiher ist über eine Zurückweisung unverzüglich zu unterrichten. Im Rahmen seiner Möglichkeit wird er sich bemühen, eine Ersatzkraft zu stellen. Dieses gilt bei etwaigen Ausfällen der vom Verleiher überlassenen Arbeitskräfte entsprechend.
4. Arbeitsverhältnisse
4.1 Durch den Einsatz der vom Verleiher überlassenen Arbeitskräfte werden keine Arbeitsverhältnisse zwischen dem Kunden und den überlassenen Arbeitskräften begründet. Der Verleiher bleibt in jeder Hinsicht Arbeitgeber.
4.2 Während des Arbeitseinsatzes unterstehen die überlassenen Arbeitskräfte den Weisungen des Kunden. Dieser übernimmt die sich aus dem § 618 BGB ergebenden Pflichten und macht die ihm überlassenen Arbeitskräfte mit den unter seiner Regie durchzuführenden Arbeiten im einzelnen vertraut. Er achtet auch die Einhaltung der Arbeitszeitordnung (AZO). Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung des Gewerbeauf-sichtsamtes zulässig ist, hat der Kunde eine solche zu erwirken. Zur Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten ist dem Verleiher innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen seiner Leiharbeitnehmer zu gestatten.
5. Arbeitsschutz
5.1 Der Kunde verpflichtet sich, die ihm überlassenen Arbeitskräfte vorab in die besonderen, an der jeweiligen Arbeitsstelle geltenden gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften (insbesondere in die betriebsüblichen Unfallverhütungsvorschriften) einzuweisen und auf deren Einhaltung zu achten.
5.2 Der Kunde wird den ihm überlassenen Arbeitskräften Einrichtung und Maßnahmen der ersten Hilfe zur Verfügung stellen und sie vor Aufnahme der Tätigkeit über die Betriebsgefahren am Arbeitsplatz unterweisen. Im Falle einer gesundheitsgefährdenden Einwirkung von Lärm oder gefährlichen Stoffen wird der Verleiher darüber hinaus vor Beginn der Beschäftigung informiert.
6. Arbeitsunfälle
6.1 Der Kunde hat den Verleiher über Arbeitsunfälle der ihm überlassenen Arbeitskräfte unverzüglich zu informieren und dem Verleiher und der
Verwaltungsberufsgenossenschaft die Einzelheiten (nach Aufforderung) unverzüglich schriftlich darzulegen.
7. Haftung
7.1Etwaige Reklamationen sind dem Verleiher unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
7.2Gegen den Verleiher oder seine Mitarbeiter gerichtete Schadenersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verleihers oder seiner Mitarbeiter.
8. Vergütung und Zahlung
8.1 Grundlage für die Berechnung ist die 40 Stundenwoche. Abgerechnet wird nach den gearbeiteten Stunden auf der Grundlage der vereinbarten Stundenverrechnungssätzen. Wurden keine anderen Vereinbarungen getroffen, wird die Mehrarbeit wie folgt berechnet.
Mehrarbeit wird ab der 41. Std. mit 25 %, Samstag 1. u. 2. Std. mit 25 %, ab der 3. Std. mit 40 %, genehmigte Mehrarbeit ab der 51. Std. (Mo-Fr) mit 50 %, Nachtarbeit (20.00-6.00 Uhr) mit 25 %, Sonntagsarbeit mit 50 % und Feiertagsarbeit mit 100 % des Basisverrechnungssatzes berechnet. Sonstige Zulagen werden gesondert vereinbart.
8.2 Der Kunde verpflichtet sich zur wöchentlichen Gegenzeichnung der Arbeitszeitnachweise der ihm vom Verleiher überlassenen Arbeitskräfte. Mit dieser Gegenzeichnung bestätigt der Kunde die inhaltliche Richtigkeit und erkennt diese als Grundlage für die Abrechnung an. Dieses gilt entsprechend, wenn der Kunde die ihm vorlegten Arbeitszeitnachweise nicht am Ende einer jeden Arbeitswoche gegenzeichnet, ohne den Verleiher hiervon sofort schriftlich unter Angabe seiner Gründe zu unterrichten.
8.3 Zahlungen hat der Kunde sofort nach Erhalt der Rechnungen, die in der Regel wöchentlich erstellt werden, ohne jeden Abzug zu leisten.
8.4 Treten nach Vertragsabschluss Umstände ein, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden Anlass geben, so ist der Verleiher berechtigt, alle offenstehenden, auch die gestundeten Rechnungen, sofort fällig zu stellen und vom Kunden Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Leistet der Kunde diesem Verlangen nicht binnen einer Frist von 3 Werktagen Folge, so kann der Verleiher fristlos vom Vertrag zurücktreten und die sofortige Vergütung der erbrachten Leistungen und den Ersatz sämtlicher Folgekosten verlangen.
9. Gegenforderung
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nicht zulässig.
10. Kündigung
10.1 Unbefristete Überlassungsvertrage können von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einer Kalenderwoche schriftlich gekündigt werden. Dem Entleiher werden bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist die entsprechenden Ausfallstunden mit dem Basisstundensatz berechnet. (s. auch Punkt 8.1 und 8.4). Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Verleiher ausgesprochen wird. Sie ist unwirksam, wenn sie lediglich dem Leiharbeiter mitgeteilt wird.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Als Gerichtsstand wird Hannover vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12. Teilwirksamkeit
12.1 Sollten irgendwelche Bestimmungen diese Bedingungen oder der jeweiligen Verträge unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der weiteren Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten vertragskonforme wirksame Bestimmungen.